Vereinssatzung des SV 1970 Obersülzen e.V.
-Stand 22.02.2008-
§ 1
Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben, Mitgliedschaft in Verbänden
(1)
Der
am 9. September 1970 in Obersülzen gegründete Verein führt den Namen
„Sportverein 1970 Obersülzen e.V.“
(2)
Der
Sportverein 1970 Obersülzen e.V. hat seinen Sitz in 67271 Obersülzen,
Grünstadter Straße 25“
(3)
Der
Verein ist unter Registerblatt VR 30208 in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Ludwigshafen eingetragen.
(4)
Das
Vereinjahr ist das Kalenderjahr.
(5)
Die
Vereinsfarben sind gelb und schwarz.
(6)
Der
Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund und den
zuständigen Fachverbänden. Der Verein gehört insbesondere auch dem
Südwestdeutschen Fußballverband als Mitglied an und ist den Satzungen dieses
Verbandes unterworfen. Bei Neubildung einer Abteilung anderer Sportarten
unterliegen diese den Satzungen des zuständigen Landesverbandes.
§ 2
Vereinszweck
(1)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Verein
bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf gemeinnütziger
Grundlage.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zur Verwirklichung des Satzungszweckes stellt der Verein seinen Mitgliedern
sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Bauwerke zur
Verfügung.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Der Verein ist
frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.
Der Verein
übernimmt auch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen.
(2)
Zur
Erreichung des unter Absatz 1 festgelegten Zieles wird ausdrücklich bestimmt:
(a) Der Verein bezweckt lediglich die in
Absatz 1 genannten Ziele. Er darf keinen Gewinn anstreben. Die Mitglieder
erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder beim
Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung irgendwelchen Anspruch auf
Vereinsvermögen.
(b) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
(c) Es darf keine Person durch Ausgaben,
die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(d) Verbleiben nach Deckung der laufenden
Ausgaben noch Überschüsse, so werden diese zur Ansammlung eines Zweckvermögens
verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um eine für
Vereinszwecke dienliche Sportanlage zu schaffen beziehungsweise zu verbessern
und zu erhalten.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)
Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem
Antragsteller mit.
(3)
Die
Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
(4)
Der
Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Sie haben alle Rechte und
Pflichten, die sich aus der Satzung und dem Gesetz ergeben. Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung
des Vereins.
(2)
Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist
nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen zulässig.
(3)
Mit
dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft
erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied
für alle Verpflichtungen haftbar.
§ 5
Beiträge
(1)
Der
Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2)
Der
Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und kann jährlich, halbjährlich
oder vierteljährlich bezahlt werden.
(3)
Der
Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz
oder teilweise erlassen oder stunden.
(4)
Ehrenmitglieder
können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 6
Straf- und Ordnungsmaßnahmen
(1)
Ein
Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus
wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere
wegen
(a) vereinsschädigenden oder
unsportlichen Verhaltens oder unehrenhafter Haltung
(b) grober oder wiederholter Verstöße
gegen die Satzung
(c) grober oder wiederholter Verstöße
gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
(d) Nichtzahlung von Vereinsbeiträgen
trotz zweimaliger Mahnung.
(2)
Wenn
ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane
verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
(a) Verweis
(b) Geldstrafe bis 250 €
(c) Zeitlich begrenztes Verbot der
Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines.
(3)
Die
Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3
der Satzung) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 6 der Satzung) ist
ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der
Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der
Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates hat der Einspruch auf
die verhängte Ordnungsmaßnahme aufschiebende Wirkung.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Ehrenrat
§ 9
Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
(2)
Die
ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten drei Monaten jeden Jahres
zu erfolgen.
(3)
Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung
durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung
in den lokalen Presseorganen „Amtsblatt der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land,
Grünstadter Wochenblatt und Die Rheinpfalz – Lokalausgabe Grünstadt“.
Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens
drei Wochen liegen.
(4)
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
(a) der Vorstand beschließt
(b) ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich bei dem/der Vorsitzenden beantragt.
(5)
Die
Leitung der Versammlung obliegt dem/der Vereinsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden.
(6)
Die
Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins,
insbesondere über die Entlassung und Wahl des Vorstandes, Beiträge sowie über
Satzungsänderungen.
(7)
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16.
Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an wählbar.
(8)
Jedes
Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen
sind unzulässig. Die Erteilung schriftlicher Stimmrechtsvollmacht ist zulässig.
(9)
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Versammlungsvorsitzenden.
Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen
bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
(10) Über Anträge, die nicht in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge
dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer
Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen
werden.
Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 10
Vorstand
(1)
der
Vorstand besteht aus
(a) dem/der Vorsitzenden
(b) dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden
(c) dem/der Jugendleiter/Jugendleiterin
(d) dem/der Kassenwart/Kassenwartin
(e) dem/der Schriftführer/Schriftführerin
(f) 5 Beisitzer/Beisitzerinnen
(2)
Der
Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine
Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(3)
Der/die
Vereinsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende
Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist
verpflichtet den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(4)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.
§ 11
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
die Vorstandsmitglieder gem. § 10 der Satzung. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Daneben sind der/die
Vereinsvorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzende jeweils zur
Alleinvertretung des Vereins befugt.
§ 12
Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus drei
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von
der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13
Abteilungen
(1)
Der
Vorstand hat das Recht zur Einrichtung von Abteilungen, denen ein
Abteilungsleiter/ eine Abteilungsleiterin vorsteht.
(2)
Für
die Einberufung und Durchführung von Abteilungsversammlungen gelten die
Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14
Ausschüsse
(1)
Der
Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder
vom Vorstand berufen werden.
(2)
Die
Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der
Weisung des Vorstandes.
(3)
Die
Mitglieder des Ausschusses wählen einen/eine Auschussvorsitzenden/Aus-schusvorsitzende.
Der/die Ausschusvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und
Vorschläge des Ausschusses.
§ 15
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ehrenrates sowie der
Abteilungsversammlung und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll
ist vom dem Versammlungsleiter / der
Versammlungsleiterin und von dem Protokollführer / der Protokollführerin zu
unterzeichnen.
§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre
gewählte Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören,
geprüft.
Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.
§ 17
Auflösung des Vereins
(1)
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von
einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
(2)
Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
(a) der Vorstand mit einer Mehrheit von
drei Vierteln aller seiner Mitlieder beschlossen hat oder
(b) von einem Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3)
Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.
Sollte bei der
ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig
ist.
(4) Bei wirksamer Auflösung erfolgt die
Liquidation durch den Vorstand gem. § 10 der Satzung
(5)
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten
Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Obersülzen mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports verwendet werden darf.